§ 123 FlurbG

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(1) Der Bevollmächtigte hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen und sie der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde auf Anordnung zu übergeben.

(2) Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde muß die Unterschrift öffentlich oder amtlich beglaubigt werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FlurbG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 16.3.1976 I 546;

zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 19.12.2008 I 2794

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juni 2026