§ 109 FlurbG

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Die Berufsvertretung der Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder Fischerei, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu hören oder zu beteiligen ist, ist die Landwirtschaftskammer. In den Ländern, in denen eine Landwirtschaftskammer nicht besteht oder zur Vertretung eines Berufsstandes nicht befugt ist, bestimmt die für die Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde die Organisation und deren Organ, das im Einzelfall zu beteiligen ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FlurbG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 16.3.1976 I 546;

zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 19.12.2008 I 2794

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juni 2026