§ 6 FlugfunkV
Zulassung zur Prüfung
📖
↗ Links
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn
(2) Die Prüfungsbehörde kann auf Antrag des Bewerbers auch nach der erfolgten Zulassung nach Absatz 1 die Zulassungsentscheidung auf eine andere Flugfunkzeugnisart ändern. Einzelheiten veröffentlicht die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt.
Suchhilfen: Zulassung zur Prüfung erhalten, Anmeldeunterlagen einreichen, Prüfungsgebühren bezahlen, Zulassungsentscheidung ändern, Flugfunkprüfung anmelden, lassung, halten, meldeunterlagen, reichen, zahlen, lassungsentscheidung, melden