§ 19 FlugfunkV
Zurückziehen einer Anmeldung zur Prüfung
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Zieht der Bewerber seine Anmeldung nach der Zulassung zur Prüfung zurück, so ermäßigt sich die vorgesehene Prüfungsgebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Suchhilfen: Prüfungsanmeldung zurückziehen, Anmeldung zur Prüfung stornieren, Prüfungsgebühr ermäßigen, Gebühr reduzieren, Prüfungsgebühr Rückerstattung, Gebühr ganz entfallen, ziehen, meldung, mäßigen, fallen