§ 16 FlugfunkV
Zweitschriften
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Für ein in Verlust geratenes Flugfunkzeugnis, für einen in Verlust geratenen Berechtigungsausweis oder für eine in Verlust geratene Bescheinigung der Sprachprüfung kann eine Zweitschrift ausgestellt werden. Dasselbe gilt, wenn das Zeugnis, der Berechtigungsausweis oder die Bescheinigung der Sprachprüfung unbrauchbar geworden ist. Im Fall der Unbrauchbarkeit ist die Urschrift vor dem Ausstellen der Zweitschrift zurückzugeben.
Suchhilfen: Flugfunkzeugnis Ersatz, Berechtigungsausweis Verlust, Sprachprüfungsbescheinigung Ersatz, Zweitschrift beantragen, Verlust Flugfunkzeugnis, Unbrauchbarkeit Zeugnis Rückgabe, Flugfunkzeugnis Ersatz erhalten, antragen, halten