§ 8 FlugDaG
Teilnahme an gemeinsamen Verfahren der Zusammenarbeit
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Die Fluggastdatenzentralstelle kann an gemeinsamen Verfahren der systematischen Zusammenarbeit mit anderen Fluggastdatenzentralstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verhütung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität nach Maßgabe dieses Gesetzes teilnehmen. § 7 bleibt unberührt.
Suchhilfen: Fluggastdaten austauschen, Terrorismusbekämpfung Luftfahrt, EU‑Fluggastdatenweitergabe, gemeinsames Verfahren Zusammenarbeit, Fluggastdaten Zentralstelle, Datenabgleich Fluggesellschaften, systematischer Datenaustausch, tauschen, fahren