§ 7 FKSDVO

Speicherung von Daten zu Zeugen

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Neben den nach den §§ 1, 2 und 3 Absatz 2 speicherbaren Daten können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu Zeugen folgende Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
1.
folgende Kontaktdaten:
a)
Telefonnummer,
b)
Mobiltelefonnummer,
c)
E-Mail-Adresse und
2.
der Aufenthaltsort.

Suchhilfen: Zeugen Daten speichern, Zeugen Kontaktdaten erfassen, Aufenthaltsort von Zeugen speichern, Zeugen Telefonnummer speichern, Zeugen E‑Mail Adresse erfassen, Zeugen Aufenthaltsort dokumentieren, fassen