§ 10 FKeramAusbV
Übergangsregelung
📖
↗ Links
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Suchhilfen: Ausbildungsrecht Altvertrag, Vertragspartner Regelung ändern