§ 7 FischEtikettV
Zuständige Verwaltungsbehörde
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Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Fischetikettierungsgesetzes und nach § 6 dieser Verordnung wird auf die Bundesanstalt übertragen, soweit sie nach § 4 Satz 1 Nr. 1 des Fischetikettierungsgesetzes für die Überwachung zuständig ist.
Suchhilfen: Bundesanstalt Fischetikett‑Aufsicht, Überwachung Fischetikett‑Vorschriften, Ahndung Verstöße Fischkennzeichnung, Zuständigkeit Fischetikett‑Verordnung, wachung