§ 2a FischEtikettV
Angabe des Fanggerätes
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Bei der Angabe der Fanggerätekategorie nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 ist bei zugelassenen Fanggeräten der Binnenfischerei, die nicht in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 erfasst sind, der gebräuchliche Name des Fanggerätes anzugeben.
Suchhilfen: Fanggerät angeben, Gebräuchlicher Name Fischereigerät, Fischereietikett Fanggerät, Binnenfischerei Gerätedaten, Fanggerätekategorie Kennzeichnung, EU Fischereiverordnung Angaben, geben, gaben