§ 5 FinaRisikoV
Finanzinformationen von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken
(1) Finanzdienstleistungsinstitute haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
- 1.
- Gewinn- und Verlustrechnung – GVFDI (Anlage 4) und
- 2.
- Vermögensstatus – STFDI (Anlage 5).
(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die entweder über die Drittstaateneinlagenvermittlung oder über das Sortengeschäft hinaus keine weiteren nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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Suchhilfen: Gewinn‑Verlust‑Rechnung melden, Vermögensstatus melden, Berichtspflicht Finanzdienstleister, Befreiung von Finanzberichten, freiung