§ 30 FIAusbV
Prüfungsbereich Sicherstellen der Datenqualität
(1) Im Prüfungsbereich Sicherstellen der Datenqualität hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Daten zu identifizieren, zu klassifizieren und bereitzustellen,
- 2.
- die Datenqualität zu prüfen und sicherzustellen,
- 3.
- den Zugriff auf Daten und deren Verfügbarkeit zu gewährleisten sowie
- 4.
- anwendungsbezogen sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Datenschutzes und zur Datensicherheit eingehalten werden.
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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