§ 93 FGO

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(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

Suchhilfen: mündliche Verhandlung schließen, Fragen stellen im Gericht, Streitfall erörtern, Verhandlung wiedereröffnen, Gerichtsverhandlung beenden, Vorbereitung mündliche Verhandlung, Gerichtliche Befragung zulassen, Verhandlung abschließen, handlung, eröffnen, enden, bereitung, fragung, lassen