§ 87 FGO
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Wenn von Behörden, von Verbänden und Vertretungen von Betriebs- oder Berufszweigen, von geschäftlichen oder gewerblichen Unternehmungen, Gesellschaften oder Anstalten Zeugnis begehrt wird, ist das Ersuchen, falls nicht bestimmte Personen als Zeugen in Betracht kommen, an den Vorstand oder an die Geschäfts- oder Betriebsleitung zu richten.
Suchhilfen: Zeugnis anfordern, Aussage von Unternehmen, Zeugenbefragung Betrieb, Aussage von Verband, Zeugnis von Gesellschaft, Ersuchen an Vorstand, Zeugnis von Institution, Aussage von Betriebsleitung, nehmen, suchen, triebsleitung