§ 137 FGO

📖

Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Berücksichtigt das Gericht nach § 76 Abs. 3 Erklärungen und Beweismittel, die im Einspruchsverfahren nach § 364b der Abgabenordnung rechtmäßig zurückgewiesen wurden, sind dem Kläger insoweit die Kosten aufzuerlegen.

Suchhilfen: Kosten auferlegen trotz Obsiegen, Kosten wegen Unterlassung von Beweisen, Kosten wegen eigenes Verschulden, Kosten im Einspruchsverfahren, Kosten bei Rückweisung von Beweismitteln, erlegen, lassung, weisen, schulden, spruchsverfahren