§ 1 FGlG
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- 1.
- für den Anbau von Kurzumtriebswäldern genutzt oder
- 2.
- nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden,
(2) Die für die Landwirtschaft in anderen Rechtsgebieten geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich des Bürgerlichen Rechts, des Grundstücksverkehrsrechts, des Landpachtverkehrsrechts, des Baurechts, des Naturschutzrechts, der Statistik und des Wasserrechts, finden auf diesen Flächen weiterhin Anwendung. § 1 Abs. 4 Satz 3 und § 21 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte bleiben unberührt.
(3) Bei der Anwendung der von Absatz 2 Satz 1 erfassten Rechtsvorschriften bleibt die infolge der Stilllegung geänderte Beschaffenheit der von Absatz 1 erfassten Flächen unberücksichtigt. Insbesondere bleibt das Recht, diese Flächen nach Beendigung der Stilllegungsperiode in derselben Art und demselben Umfang wie zum Zeitpunkt vor der Stilllegung nutzen zu können, unberührt.
Suchhilfen: stillgelegte Agrarfläche, Direktzahlungsanspruch, Betriebsprämie Nutzung, Fläche nicht bewirtschaftet, EU‑Förderfläche Landwirtschaft, Landwirtschaftliche Flächennutzung