§ 75 FFG
Begonnene Maßnahmen
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Werden die Förderhilfen für die Herstellung neuer Filme nach § 74 Absatz 1 verwendet, können sie auch für bereits begonnene Maßnahmen verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme vor dem Antrag auf Zuerkennung begonnen wurde. Eine Verwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.
Suchhilfen: Fördermittel nachträglich nutzen, bereits begonnene Maßnahmen Förderung, Förderung nicht rückwirkend, Förderung für laufende Projekte, Förderung erst nach Antrag zulässig