§ 45 FFG

Nicht förderfähige Filme

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Referenzfilme, neue Filme oder Filmvorhaben sind nicht förderfähig, wenn sie verfassungsfeindliche oder gesetzwidrige Inhalte enthalten, einen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Schwerpunkt haben oder offenkundig religiöse Gefühle tiefgreifend und unangemessen verletzen.

Suchhilfen: Filmförderung verweigern, verfassungsfeindlicher Film Förderung, pornografischer Film Förderung, gewaltverherrlichender Film Förderung, Filmförderung religiöse Gefühle, nicht förderfähige Filme, Filmförderung Ausschlusskriterien, schlusskriterien