§ 25 FFG Befangenheit ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. § 14 gilt für den Vorstand und die zur Stellvertretung bestellte Person entsprechend.