§ 137 FFG
Zusätzliche Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter
📖
↗ Links
Über die sich aus den §§ 132 bis 135 ergebenden Beträge hinausgehende Zahlungen oder sonstige Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter werden in Verträgen mit der Filmförderungsanstalt vereinbart.
Suchhilfen: Zusatzleistungen Fernsehveranstalter, Programmvermarkter Zahlungen, Filmförderungsanstalt Vertrag, TV‑Zuschüsse für Filme, Zusatzfinanzierung Filmförderung, Fernsehbeitrag an Filmförderung, Zusätzliche TV‑Leistungen, satzleistungen, satzfinanzierung