§ 111 FFG

Auszahlung

📖

(1) Die Filmförderungsanstalt zahlt die Förderhilfen bedarfsgerecht an den Verleiher aus.

(2) Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellende Person zum jeweiligen beabsichtigten Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie die Erfüllung der nach § 109 Absatz 2 erteilten Auflagen nachweist. Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Maßnahme nicht gesichert ist.

Suchhilfen: Filmförderung Auszahlung, Fördermittel Verleiher, Förderhilfe verweigern, Fördervoraussetzungen Nachweis, Fördermittel Auszahlung Bedingungen, Filmförderung Förderhilfen beantragen, Auszahlung Fördergelder sichern, Filmförderung Finanzierung nachweisen, zahlung, dingungen, antragen, weisen