§ 74 FeV
Ausnahmen
↗ Links
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen.
(2) Ausnahmen vom Mindestalter setzen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus.
(3) Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden.
- 1.
- als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv: „Bundesadler“,
- 2.
- nur unter UV-Licht sichtbar gelb und blau fluoreszierende Melierfasern,
- 3.
- chemische Reagenzien.
(5) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
Suchhilfen: Mindestalter abweichen lassen, Auflagen für Führerschein‑Ausnahme, Ausnahmebescheinigung erhalten, Ausnahme für Sonderfall genehmigen, Ausnahme im Führerschein vermerken, weichen, lagen, nahmebescheinigung, halten, merken