Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk
Eingangsformel
Auf Grund des § 42 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Fertigungsplaner/zur Geprüften Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 6 durchführen.
- 1.
- Planungs- und Koordinierungsaufgaben in der Arbeitsvorbereitung, der Kalkulation, dem Erstellen technischer Unterlagen und der Mitarbeiterführung wahrzunehmen;
- 2.
- Planungs- und Koordinierungsaufgaben sowie Aufgaben der Prozessorganisation für die Fertigung, für Personal-, Zeit-, Material und Betriebsmittelmanagement durchzuführen.
- 1.
- Koordinieren der betrieblichen Arbeitsvorbereitung; Erstellen der Vorkalkulation von Angeboten unter Berücksichtigung einschlägiger Rechtsvorschriften und technischer Regelwerke; Disponieren von Materialien; Ermitteln von Fertigungszeiten; Erstellen von Fertigungsunterlagen; Durchführen von Kapazitäts- und Terminplanung; Strukturieren von Betriebsabläufen; Führen und Motivieren der Mitarbeiter; Veranlassen der Qualifizierung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Fertigungsbereich;
- 2.
- Organisieren und Optimieren von Fertigungsprozessen durch den Einsatz von Personal und Betriebsmitteln unter Beachtung der Grundsätze des Qualitätsmanagements; Optimieren von Arbeitsabläufen; Teilnehmen am kontinuierlichen Verbesserungsprozess im Betrieb; Durchführen von Zeit- und Materialerfassung; Einhalten der einschlägigen Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Tischler/Tischlerin und danach mindestens ein Jahr einschlägige Berufspraxis oder
- 2.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten holzbe- oder holzverarbeitenden Beruf und danach mindestens ein Jahr Berufspraxis in der Materialdisposition und Arbeitsvorbereitung nachweist.
(2) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 3 Gliederung, Struktur und integrierte Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche "Planung und Arbeitsvorbereitung" sowie "Steuerung und Fertigungskontrolle". Es ist handlungsorientiert und praxisbezogen zu prüfen.
- 1.
- einer schriftlichen Situationsaufgabe aus einem der zwei Handlungsbereiche gemäß Absatz 1. Den Kern der Situationsaufgabe sollen in dem zu prüfenden Handlungsbereich die Qualifikationsinhalte der Qualifikationsschwerpunkte gemäß § 4 bilden und etwa zwei Drittel der Situationsaufgabe ausmachen. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus aus dem Handlungsbereich, der nicht Kern der Situationsaufgabe ist, die Qualifikationsinhalte von zwei Qualifikationsschwerpunkten gemäß § 4 mit etwa einem Drittel integrativ einbeziehen. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 200 Minuten, höchstens 240 Minuten;
- 2.
- einem situationsbezogenen Fachgespräch. Grundlage des Fachgesprächs ist die schriftlich bearbeitete Situationsaufgabe gemäß Absatz 2 Nr. 1. Das Fachgespräch soll der Erläuterung der Situationsaufgabe dienen und darüber hinaus die Qualifikationsinhalte der Qualifikationsschwerpunkte nach § 4 integrativ einbeziehen, die nicht in der Situationsaufgabe bearbeitet wurden. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 25 Minuten, höchstens 35 Minuten.
§ 4 Prüfungsinhalte
- 1.
- Qualifikationsschwerpunkte im Handlungsbereich "Planung und Arbeitsvorbereitung" sind:
- a)
- Erstellen von Fertigungsunterlagen,
- b)
- Planen und Disponieren von Materialien und Betriebsmitteln,
- c)
- Planen der betrieblichen Kapazitäten,
- d)
- Führen und Qualifizieren des Personals in der Fertigung.
- 2.
- Qualifikationsschwerpunkte im Handlungsbereich "Steuerung und Fertigungskontrolle" sind:
- a)
- Fertigungstechnik und Überwachen der Fertigungsprozesse,
- b)
- Erfassen und Auswerten der Betriebsdaten sowie Kalkulation,
- c)
- Qualitätsmanagement und Abnahme,
- d)
- Vorbereiten der Auslieferung.
- 1.
- Fertigungsprozesskosten;
- 2.
- Konstruktion und Fertigungszeichnungen;
- 3.
- Rechnergestütztes Konstruieren und Zeichnen.
- 1.
- Lieferanten- und Produktauswahl;
- 2.
- Materialwirtschaft;
- 3.
- Werkzeuge;
- 4.
- Betriebsmittel.
- 1.
- Produktions- und Arbeitsmittelplanung;
- 2.
- Flexible Fertigungssysteme und Fertigungszellen;
- 3.
- Produktions-Planungs-System;
- 4.
- Zeitwirtschaft.
- 1.
- Führungsstil und -methoden;
- 2.
- Kommunikation und Motivation;
- 3.
- Qualifikation und Ermittlung von Qualifizierungsbedarf;
- 4.
- Unterstützung in der Aus- und Weiterbildung.
- 1.
- Arbeits- und Gesundheitsschutz;
- 2.
- Fertigungsverfahren und -techniken;
- 3.
- Maschinen und Anlagen;
- 4.
- Einsatz von CNC-Technologien;
- 5.
- Vorrichtungsbau;
- 6.
- Prozesskontrolle.
- 1.
- Einsatz der Betriebsdatenerfassung und Auswertung;
- 2.
- Vorkalkulation, Kostenerfassung und -kontrolle;
- 3.
- Dokumentation und Nachkalkulation.
- 1.
- Grundsätze und Ziele des Qualitätsmanagements;
- 2.
- Qualitätssicherung, -kontrolle und -verbesserung;
- 3.
- Endkontrolle.
- 1.
- Produktkontrolle sowie Kennzeichnen, Verpacken und Lagern der Produkte;
- 2.
- Innerbetrieblicher Transport und Lagerung;
- 3.
- Kommissionierung, Kennzeichnung und Verpackung.
§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbereiche sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
- 1.
- die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 sowie
- 2.
- das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2.
- 1.
- die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 mit zwei Dritteln,
- 2.
- das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Drittel.
§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der zusammengefassten Bewertung insgesamt mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. Dabei dürfen die Situationsaufgabe nicht mit weniger als 50 Punkten und das Fachgespräch nicht mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die schriftliche Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Den Bewertungen für die Prüfungsleistungen ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ergibt sich die Gesamtpunktzahl aus der zusammengefassten Bewertung. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 8 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
- 1.
- über den erworbenen Abschluss oder
- 2.
- auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 9 Wiederholung der Prüfung
Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2160 - 2161)
| Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
| 100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
| 98 und 99 | 1,1 | ||
| 96 und 97 | 1,2 | ||
| 94 und 95 | 1,3 | ||
| 92 und 93 | 1,4 | ||
| 91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 90 | 1,6 | ||
| 89 | 1,7 | ||
| 88 | 1,8 | ||
| 87 | 1,9 | ||
| 85 und 86 | 2,0 | ||
| 84 | 2,1 | ||
| 83 | 2,2 | ||
| 82 | 2,3 | ||
| 81 | 2,4 | ||
| 79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
| 78 | 2,6 | ||
| 77 | 2,7 | ||
| 75 und 76 | 2,8 | ||
| 74 | 2,9 | ||
| 72 und 73 | 3,0 | ||
| 71 | 3,1 | ||
| 70 | 3,2 | ||
| 68 und 69 | 3,3 | ||
| 67 | 3,4 | ||
| 65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 63 und 64 | 3,6 | ||
| 62 | 3,7 | ||
| 60 und 61 | 3,8 | ||
| 58 und 59 | 3,9 | ||
| 56 und 57 | 4,0 | ||
| 55 | 4,1 | ||
| 53 und 54 | 4,2 | ||
| 51 und 52 | 4,3 | ||
| 50 | 4,4 | ||
| 48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
| 46 und 47 | 4,6 | ||
| 44 und 45 | 4,7 | ||
| 42 und 43 | 4,8 | ||
| 40 und 41 | 4,9 | ||
| 38 und 39 | 5,0 | ||
| 36 und 37 | 5,1 | ||
| 34 und 35 | 5,2 | ||
| 32 und 33 | 5,3 | ||
| 30 und 31 | 5,4 | ||
| 25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
| 20 bis 24 | 5,6 | ||
| 15 bis 19 | 5,7 | ||
| 10 bis 14 | 5,8 | ||
| 5 bis 9 | 5,9 | ||
| 0 bis 4 | 6,0 |
Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2161)
- 1.
- Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
- 2.
- Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
- 3.
- Datum des Bestehens der Prüfung,
- 4.
- Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
- 5.
- Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
- 6.
- Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
- 1.
- Benennung, die jeweilige Bewertung und die Note der schriftlichen Situationsaufgabe und des situationsbezogenen Fachgesprächs,
- 2.
- die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
- 3.
- die Gesamtnote als Dezimalzahl,
- 4.
- die Gesamtnote in Worten,
- 5.
- Befreiungen nach § 5.