§ 7 FeinGehG

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Für die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts haftet der Verkäufer der Ware. Ist deren Stempelung im Inland erfolgt, so haftet gleich dem Verkäufer der Inhaber des Geschäfts, für welches die Stempelung erfolgt ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FeinGehG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 294 V v. 31.8.2015 I 1474

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. September 2015