§ 2 FeiertEVDBest 1
Für die Arbeitnehmer gilt als Feiertag der für das Territorium festgelegte Feiertag, in dem der Beschäftigungsbetrieb seinen Sitz hat oder in dem sich der mit den Arbeitnehmern vereinbarte Arbeitsort befindet.
Für die Arbeitnehmer gilt als Feiertag der für das Territorium festgelegte Feiertag, in dem der Beschäftigungsbetrieb seinen Sitz hat oder in dem sich der mit den Arbeitnehmern vereinbarte Arbeitsort befindet.