§ 11 FATCA-USA-UmsV
Ordnungswidrigkeiten
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Ordnungswidrig im Sinne des § 383a Absatz 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8 Absatz 3 oder § 10 Absatz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Fußnoten
(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. Art. 101 AOEG 1977 +++)
Suchhilfen: FATCA Meldungspflicht, Fehlende FATCA Angaben, Ordnungswidrigkeit bei FATCA, gaben