§ 43 FamGKG

Ehesachen

📖

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

Suchhilfen: Verfahrenswert Ehe, Ehesachen Kosten, Ehesachen Verfahrenswert, Ehegatten Einkommen Berechnung, Ehesachen Wertgrenze, Ehesachen Kostenermittlung, kommen, rechnung