§ 41 FamGKG

Einstweilige Anordnung

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Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.

Suchhilfen: einstweilige Anordnung, Wert mindern, Halbwert Hauptsache, vorläufige Entscheidung, Zwischenentscheidung, einstweilige Verfügung Kosten, vorläufige Anordnung Wert, ordnung, scheidung, fügung