§ 84a FamFG
Änderung der Kostenentscheidung
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(1) Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
- 1.
- nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen,
- 2.
- nach § 79 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes,
- 3.
- infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 59 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen oder
- 4.
- infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts nach § 83 des Gerichts- und Notarkostengesetzes
(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 42 Absatz 2 entsprechend. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der übrigen Teile des Beschlusses zur Folge.
(3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist § 85 anzuwenden.
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