§ 481 FamFG

Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2

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Wird die Zahlungssperre angeordnet, bevor seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine ausgegeben worden sind, so ist die Beibringung des in § 471 Abs. 2 vorgeschriebenen Zeugnisses nicht erforderlich.

Suchhilfen: Zahlungssperre vor Wertpapierausgabe, Zeugnisbefreiung bei Zahlungssperre, Entbehrlichkeit Zeugniss, Zeugnis nicht nötig bei Sperre, Zinsrentenbescheinigung entfällt, Beibringung Zeugniss entfallen, bringung, fallen