§ 477 FamFG
Anmeldung der Rechte
📖
↗ Links
Meldet der Inhaber der Urkunde vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses seine Rechte unter Vorlegung der Urkunde an, hat das Gericht den Antragsteller hiervon zu benachrichtigen und ihm innerhalb einer zu bestimmenden Frist die Möglichkeit zu geben, in die Urkunde Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben.
Suchhilfen: Urkunde einsehen, Antragsteller benachrichtigen, Urkundenrecht anmelden, Frist zur Einsicht, Urkundeninhaber Rechte, sehen, nachrichtigen, melden