§ 430 FamFG

Auslagenersatz

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Wird ein Antrag der Verwaltungsbehörde auf Freiheitsentziehung abgelehnt oder zurückgenommen und hat das Verfahren ergeben, dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrags nicht vorlag, hat das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, der Körperschaft aufzuerlegen, der die Verwaltungsbehörde angehört.

Suchhilfen: Auslagenersatz bei abgelehntem Antrag, Kosten der Rechtsverfolgung, Antrag auf Freiheitsentziehung, Kosten bei zurückgenommenem Antrag, Entschädigung für Verfahrenskosten, Kostenaufwand der Behörde, heitsentziehung, schädigung, fahrenskosten