§ 385 FamFG

Einsicht in die Register

📖

Die Einsicht in die in § 374 genannten Register sowie die zum jeweiligen Register eingereichten Dokumente bestimmt sich nach den besonderen registerrechtlichen Vorschriften sowie den auf Grund von § 387 erlassenen Rechtsverordnungen.

Suchhilfen: Familienregister Einsicht, Akteneinsicht FamFG, Dokumente im Familienregister einsehen, Einblick in Familienregister, Registerunterlagen abrufen, Einsicht in Register nach FamFG, sehen, rufen