§ 372 FamFG
Rechtsmittel
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(1) Ein Beschluss, durch den eine Frist nach § 366 Abs. 3 bestimmt wird, und ein Beschluss, durch den über die Wiedereinsetzung entschieden wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(2) Die Beschwerde gegen den Bestätigungsbeschluss kann nur darauf gegründet werden, dass die Vorschriften über das Verfahren nicht beachtet wurden.
Suchhilfen: sofortige Beschwerde, Beschwerde gegen Bestätigungsbeschluss, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Fristversäumnis im Familienverfahren, Verfahrensfehler anfechten, Rechtsmittel im FamFG, einsetzung, fechten