§ 369 FamFG
Verteilung durch das Los
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Ist eine Verteilung durch das Los vereinbart, wird das Los, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, für die nicht erschienenen Beteiligten von einem durch den Notar zu bestellenden Vertreter gezogen.
Suchhilfen: Losverfahren, Losziehung, Verteilung durch Los, Nicht erschienene Beteiligte Los, Notar bestellter Vertreter, Losverfahren Familiengericht, Erbanteil Los, verfahren, ziehung, teilung