§ 350 FamFG
Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch ein anderes Gericht
📖
↗ Links
Hat ein nach § 344 Abs. 6 zuständiges Gericht die Verfügung von Todes wegen eröffnet, hat es diese und eine beglaubigte Abschrift der Eröffnungsniederschrift dem Nachlassgericht zu übersenden; eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen ist zurückzubehalten.
Suchhilfen: Testamentöffnung durch anderes Gericht, Eröffnungsniederschrift senden, Nachlassgericht Unterlagen, Gerichtliche Verfügung von Todes wegen, Testamentübermittlung an Nachlassgericht, Zuständigkeit Testamentseröffnung, Beglaubigte Abschrift Testament, Eröffnung von Todesverfügung, lagen, fügung, öffnung