§ 332 FamFG
Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
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Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 331 bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen. Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.
Suchhilfen: dringende Verfügung, vorläufige Verfügung ohne Anhörung, Schnellverfahren einstweilige Anordnung, Verfahren ohne persönliche Anhörung, fügung, hörung, ordnung, fahren