§ 306 FamFG
Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts
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Wird ein Beschluss, durch den ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist, als ungerechtfertigt aufgehoben, bleibt die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem Betroffenen vorgenommenen Rechtsgeschäfte unberührt.
Suchhilfen: Einwilligungsvorbehalt aufheben, Rechtsgeschäft wirksam bleiben, Einwilligungsvorbehalt ungerechtfertigt, Wirksamkeit trotz Aufhebung, Einwilligungsvorbehalt entfernen, Rechtsgeschäft unverändert, heben, hebung, fernen