§ 258 FamFG

Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung

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(1) In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung zulässig. § 702 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.

Suchhilfen: vereinfachtes Verfahren digital, Gerichtssiegel ohne Unterschrift, elektronische Beschlussfassung, digitale Verfügungszustellung, automatisierte Aktenbearbeitung, fahren, schlussfassung, fügungszustellung