§ 219 FamFG

Beteiligte

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Zu beteiligen sind
1.
die Ehegatten,
2.
die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,
3.
die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und
4.
die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.

Suchhilfen: Beteiligte Familienverfahren, Ehegatten Beteiligung, Versorgungsträger Einbeziehen, Erben im Familiengericht, Hinterbliebene Beteiligung, Antrag Beteiligte FamFG, Anspruch Ausgleich Versorgung, teiligung, beziehen, sorgung