§ 171 FamFG
Antrag
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(1) Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet.
(2) In dem Antrag sollen das Verfahrensziel und die betroffenen Personen bezeichnet werden. In einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft sollen die Umstände angegeben werden, die gegen die Vaterschaft sprechen, sowie der Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurden.
Suchhilfen: Verfahrensziel benennen, Betroffene Personen angeben, Vaterschaftsanfechtung beantragen, Umstände gegen Vaterschaft angeben, nennen, geben, antragen