§ 161 FamFG
Mitwirkung der Pflegeperson
↗ Links
(1) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, die Pflegeperson im Interesse des Kindes als Beteiligte hinzuziehen, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind auf Grund einer Entscheidung nach § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei dem dort genannten Ehegatten, Lebenspartner oder Umgangsberechtigten lebt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen sind anzuhören, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt.
Suchhilfen: Pflegeperson anhören, Mitwirkung Pflegeperson, Familienpflege Beteiligung, Kind in Pflege anhören, Kindeswohl Familienpflege, Beteiligung Pflegeperson Verfahren, Anhörung Pflegeperson Kind, hören, wirkung, teiligung, fahren, hörung