§ 158b FamFG
Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands
↗ Links
- 1.
- Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes führen, soweit dies erforderlich ist, und
- 2.
- in geeigneten Fällen am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitwirken.
(2) Ist es zur Verständigung mit dem Kind, seinen Eltern oder weiteren Bezugspersonen erforderlich, so gestattet das Gericht dem Verfahrensbeistand die Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers oder eines anderen geeigneten Sprachmittlers, insbesondere eines Gebärdensprachendolmetschers. Die Gestattung soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Sie ergeht durch nicht selbständig anfechtbaren Beschluss.
(3) Der Verfahrensbeistand wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. Er kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Der Verfahrensbeistand ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.
Suchhilfen: Verfahrensbeistand Aufgaben, Kind im Verfahren vertreten, Kinderinteresse feststellen, Kind über Verfahren informieren, Dolmetscher für Kind beantragen, Einvernehmliche Regelung unterstützen, Rechtsmittel für Kind einlegen, gaben, fahren, treten, antragen, stützen, legen