§ 119 FamFG

Einstweilige Anordnung und Arrest

📖

(1) In Familienstreitsachen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die einstweilige Anordnung anzuwenden. In Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 2 und 3 gilt § 945 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Das Gericht kann in Familienstreitsachen den Arrest anordnen. Die §§ 916 bis 934 und die §§ 943 bis 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Suchhilfen: vorläufige Sicherung, Vermögensarrest, einstweilige Anordnung Familienrecht, Sicherungsmaßnahme Familienfall, einstweilige Verfügung Sorgerecht, vorläufige Verfügung, ordnung, fügung