§ 5 FahrlPrüfV
Verschwiegenheit
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Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder der für die Errichtung des Prüfungsausschusses nach § 1 bestimmten Stelle.
Fußnoten
(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 27 +++)
Suchhilfen: Geheimhaltung Prüfungsausschuss, Verschwiegenheitspflicht bei Prüfungen, Daten schützen im Prüfverfahren