§ 58 FahrlG

Zweck der Registrierung

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Die Eintragungen erfolgen:
1.
zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der Erlaubnisse und der amtlichen Anerkennungen nach diesem Gesetz, und
2.
zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der einzutragenden Personen nach diesem Gesetz.

Suchhilfen: Eignungsbewertung, Registrierung Zweck, Erlaubnisbestand ermitteln, Zuverlässigkeit beurteilen, Fahrpersonal Registrierung, Erlaubnisumfang prüfen, urteilen