§ 51 FahrlG
Überwachung
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(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde überwacht die Fahrlehrer, die Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Fahrlehrerausbildungsstätten sowie die Träger von Einweisungsseminaren nach § 16 Absatz 1, Träger von Einweisungslehrgängen nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, die Träger von Einführungslehrgängen für Lehrgangsleitungen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und die Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1, 2 und 3. Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen nach Landesrecht bedienen.
- 1.
- vorbehaltlich der Nummer 2 die Überwachung der Einhaltung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften insbesondere die Einhaltung der Ausstattungsstandards und der Aufzeichnungspflichten und
- 2.
- die Beurteilung der fachlichen und pädagogischen Qualität der Fahrschulausbildung, der Seminare und Lehrgänge.
- 1.
- die Ausbildung, die Aufbauseminare nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme der Fahreignungsseminare nach § 4a Absatz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, die Einweisungsseminare nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, die Einweisungslehrgänge nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, der Einführungslehrgang nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und die Fortbildungslehrgänge nach § 53 Absatz 1, 2 und 3 ordnungsgemäß durchgeführt werden,
- 2.
- die Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und
- 3.
- die sonstigen Pflichten auf Grund dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen erfüllt werden.
- 1.
- während der üblichen Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume des Erlaubnisinhabers zu betreten,
- 2.
- dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
- 3.
- dem Unterricht, den Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, den verkehrspädagogischen Teilmaßnahmen der Fahreignungsseminare nach § 4a Absatz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, den Einweisungslehrgängen nach den § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und dem Einführungslehrgang nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und den Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1, 2 und 3 beizuwohnen und
- 4.
- in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen, Ablichtungen zu fertigen und diese sicherzustellen,
- 5.
- von natürlichen und juristischen Personen und sonstigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
(5) Die in Absatz 3 Satz 1 genannte Frist kann von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überwachungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind.
- 1.
- für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts,
- 2.
- zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts oder
- 3.
- zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Fahrlehrer stehen.
(7) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können von der wiederkehrenden Überwachung nach Absatz 3 absehen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Personen sich einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde genehmigten Qualitätssicherungssystem angeschlossen haben. Die Befugnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde zur Überwachung im Sinne des Absatzes 2 bleibt unberührt.
Fußnoten
(+++ § 51 Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 +++)
(+++ § 51 Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 23 Abs. 5 +++)
(+++ § 51 Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 24 Abs. 6 +++)
(+++ § 51 Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 3 +++)
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