§ 3 FahrlG2018DV

Unterrichtsräume

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In den Fahrschulen und deren Zweigstellen darf der theoretische Unterricht nur in ortsfesten Gebäuden erteilt werden. Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen und der Anlage 2 entsprechen.

Fußnoten

(+++ § 3 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 10 +++)

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