§ 1 FachkBüroPrV 2012
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
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(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Fachwirt für Büro- und Projektorganisation und zur Geprüften Fachwirtin für Büro- und Projektorganisation nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
- 1.
- Planen, Organisieren, Koordinieren und Kontrollieren von Projekten und Veranstaltungen im In- und Ausland,
- 2.
- Mitgestalten von betrieblichen Abläufen und Prozessen,
- 3.
- Einsetzen und Optimieren von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 4.
- zielgruppenorientiertes und situationsgerechtes Gestalten und Einsetzen von Kommunikations- und Werbemitteln,
- 5.
- angemessenes und sachgerechtes Kommunizieren auch unter Einsatz von Argumentations- und Präsentationstechniken, insbesondere unter Berücksichtigung von Konfliktbewältigungsstrategien und interkulturellen Aspekten,
- 6.
- Ermitteln und ergebnisorientiertes Auswerten von bürowirtschaftsbezogenen Kennzahlen,
- 7.
- Planen, Organisieren, Durchführen und Kontrollieren von Ausbildung,
- 8.
- Entwickeln und Pflegen von internen und externen Kontakten, Kundenbeziehungen und Netzwerken.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachwirt für Büro- und Projektorganisation“ oder „Geprüfte Fachwirtin für Büro- und Projektorganisation“.
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