Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk
Eingangsformel
Auf Grund des § 42 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Fachbauleiter/zur Geprüften Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 6 durchführen.
- 1.
- Planungs- und Koordinierungsaufgaben der bei der Übernahme von Aufträgen, Lieferung, Montage und Abnahme von Produkten zu erbringenden Leistung wahrzunehmen;
- 2.
- Mitarbeiter zu führen sowie Qualitätssicherung, Termin- und Kostenüberwachung, Kalkulation und Dokumentation in Zusammenhang mit der Montage durchzuführen und Reklamationen zu bearbeiten;
- 3.
- Anforderungen des Kunden, des Vertreters der Bauleitung und anderer am Bau beteiligter Gewerke entgegenzunehmen und zu bearbeiten.
- 1.
- Mitwirken an der inhaltlichen Gestaltung von Angeboten, insbesondere durch Spezifizieren der Kundenanforderungen und -wünsche sowie Ermitteln und Begründen der daraus folgenden Arbeitsaufgaben und Formulieren der entsprechenden Arbeitsaufträge; Beachten der Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsstandards; Berücksichtigen der betriebsinternen Fertigungs-, Termin- und Kostenplanung; Beschaffen und Nutzen der auftragsbezogenen Informationen; Überprüfen der Einbauvoraussetzungen, Maße und bauphysikalischen Gegebenheiten auf der Baustelle; Beachten einschlägiger Regelwerke; Berücksichtigen der technologischen Entwicklung;
- 2.
- Planen, Veranlassen, Koordinieren und Steuern des Montageauftrages, insbesondere Beratung und Problemlösung im Kontakt mit dem Kunden, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie der Bauleitung; Umsetzen der vertraglich vereinbarten Leistungen; Bearbeiten von Änderungen und Reklamationen sowie Vorschlagen von Lösungen; Koordinieren des Arbeitsablaufs mit beteiligten Gewerken; Koordinieren der Entscheidungen mit dem Auftraggeber; Sicherstellen des Personaleinsatzes für die Montage; Beachten der Qualitätssicherung sowie der einschlägigen Vorschriften des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes; Veranlassen der Qualifizierung und Motivieren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Montagebereich.
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Tischler/Tischlerin und danach mindestens ein Jahr einschlägige Berufspraxis oder
- 2.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten holzbe- oder holzverarbeitenden Beruf und danach mindestens ein Jahr einschlägige Berufspraxis in Einbauarbeiten und in der Montage vorweisen kann.
(2) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 3 Gliederung, Struktur und integrierte Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche "Ausführung und Überwachung der Montage" sowie "Koordinierung und Qualitätssicherung". Es ist handlungsorientiert und praxisbezogen zu prüfen.
- 1.
- einer schriftlichen Situationsaufgabe aus einem der zwei Handlungsbereiche gemäß Absatz 1. Den Kern der Situationsaufgabe sollen in dem zu prüfenden Handlungsbereich die Qualifikationsinhalte der Qualifikationsschwerpunkte gemäß § 4 bilden und etwa zwei Drittel der Situationsaufgabe ausmachen. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus aus dem Handlungsbereich, der nicht Kern der Situationsaufgabe ist, die Qualifikationsinhalte von zwei Qualifikationsschwerpunkten gemäß § 4 mit etwa einem Drittel integrativ einbeziehen. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 200 Minuten, höchstens 240 Minuten;
- 2.
- einem situationsbezogenen Fachgespräch. Grundlage des Fachgesprächs ist die schriftlich bearbeitete Situationsaufgabe gemäß Absatz 2 Nr. 1. Das Fachgespräch soll der Erläuterung der Situationsaufgabe dienen und darüber hinaus die Qualifikationsinhalte der Qualifikationsschwerpunkte nach § 4 integrativ einbeziehen, die nicht in der Situationsaufgabe bearbeitet wurden. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 25 Minuten, höchstens 35 Minuten.
§ 4 Prüfungsinhalte
- 1.
- Qualifikationsschwerpunkte im Handlungsbereich "Ausführung und Überwachung der Montage" sind:
- a)
- Auftragsvorbereitung,
- b)
- Baustellenbetrieb,
- c)
- Materialbereitstellung und Auslieferung,
- d)
- Bereitstellen und Instandhalten von Arbeitsmitteln,
- e)
- Durchführen, Überwachen und Abnahme der Montageleistung,
- f)
- Datenermittlung und -auswertung, Dokumentation und Nachkalkulation.
- 2.
- Qualifikationsschwerpunkte im Handlungsbereich "Koordinierung und Qualitätssicherung" sind:
- a)
- Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz im Montagebereich,
- b)
- Qualitätsmanagement,
- c)
- Kundenberatung und -betreuung, Bearbeiten von Reklamationen,
- d)
- Abstimmung mit den am Bau Beteiligten,
- e)
- Mitarbeiterführung und -qualifizierung sowie Personaleinsatz.
- 1.
- Umsetzen der Kundenanforderungen in Arbeitsaufträge für die Montage;
- 2.
- Prüfen der örtlichen Gegebenheiten;
- 3.
- Vorkalkulation der Montageleistung;
- 4.
- Aufbereiten von Daten für Angebotserstellung, Fertigung und Montage.
- 1.
- Transportwege und mittel;
- 2.
- Lagern und Sichern;
- 3.
- Energiebereitstellung und -versorgung;
- 4.
- Berücksichtigen klimatischer Rahmenbedingungen.
- 1.
- Auswählen, Beschaffen und Bereitstellen von Material für die Montage;
- 2.
- Sichern und Schützen der Produkte beim Be und Entladen sowie beim Transport;
- 3.
- Transportvorschriften gemäß der Straßenverkehrsordnung;
- 4.
- Entsorgen von Abfallstoffen.
- 1.
- Planen und Bereitstellen von Arbeitsmitteln für die Montage;
- 2.
- Instandhalten von Arbeitsmitteln.
- 1.
- Arbeitsablaufplanung und Terminplanung für die Montage;
- 2.
- Ziele, Aufgaben und Methoden des Projektmanagements;
- 3.
- Durchführen und Kontrolle der Montagearbeiten;
- 4.
- Abnahme der Montageleistung.
- 1.
- Art der Daten sowie Methoden der Datenermittlung und -auswertung für die Montage;
- 2.
- Nachkalkulation und Abrechnen der Montageleistung;
- 3.
- Bedeutung von Dokumentationen für Haftung und Gewährleistung.
- 1.
- Auswahl und Einsatz von Material, Energie und Arbeitsmitteln;
- 2.
- Ergonomische Bedingungen bei der Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsorganisation;
- 3.
- Mitarbeiterunterweisungen.
- 1.
- Grundsätze, Ziele und Methoden des Qualitätsmanagements;
- 2.
- Qualitätssicherung, -kontrolle und -verbesserung;
- 3.
- Arbeitsanweisungen zur Qualitätssicherung für die Montage.
- 1.
- Information und Beratung des Kunden hinsichtlich der Organisation, Ausführung und Kosten der Montageleistungen;
- 2.
- Entgegennahme und Bearbeitung von Änderungswünschen und Reklamationen;
- 3.
- Kontakte zum Kunden herstellen und pflegen.
- 1.
- Tätigkeitsbereiche, Zuständigkeiten und Arbeitsabläufe der am Bau beteiligten Gewerke;
- 2.
- Informationsmittel und -wege sowie Dokumentationshilfen für die Kommunikation auf der Baustelle;
- 3.
- Koordinieren und Veranlassen von Arbeiten anderer Gewerke;
- 4.
- Durchführen von ergänzenden Arbeiten auf der Baustelle.
- 1.
- Führungsstil und -methoden;
- 2.
- Kommunikation und Motivation;
- 3.
- Qualifikation und Ermittlung von Qualifizierungsbedarf;
- 4.
- Unterstützung in der Aus- und Weiterbildung;
- 5.
- Personaleinsatz.
§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbereiche sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
- 1.
- die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 sowie
- 2.
- das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2.
- 1.
- die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 mit zwei Dritteln,
- 2.
- das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Drittel.
§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der zusammengefassten Bewertung insgesamt mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. Dabei darf die Situationsaufgabe nicht mit weniger als 50 Punkten und das Fachgespräch nicht mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die schriftliche Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Den Bewertungen für die Prüfungsleistungen ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ergibt sich die Gesamtpunktzahl aus der zusammengefassten Bewertung.
(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 8 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
- 1.
- über den erworbenen Abschluss oder
- 2.
- auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 9 Wiederholung der Prüfung
Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2163 - 2164)
| Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
| 100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
| 98 und 99 | 1,1 | ||
| 96 und 97 | 1,2 | ||
| 94 und 95 | 1,3 | ||
| 92 und 93 | 1,4 | ||
| 91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 90 | 1,6 | ||
| 89 | 1,7 | ||
| 88 | 1,8 | ||
| 87 | 1,9 | ||
| 85 und 86 | 2,0 | ||
| 84 | 2,1 | ||
| 83 | 2,2 | ||
| 82 | 2,3 | ||
| 81 | 2,4 | ||
| 79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
| 78 | 2,6 | ||
| 77 | 2,7 | ||
| 75 und 76 | 2,8 | ||
| 74 | 2,9 | ||
| 72 und 73 | 3,0 | ||
| 71 | 3,1 | ||
| 70 | 3,2 | ||
| 68 und 69 | 3,3 | ||
| 67 | 3,4 | ||
| 65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 63 und 64 | 3,6 | ||
| 62 | 3,7 | ||
| 60 und 61 | 3,8 | ||
| 58 und 59 | 3,9 | ||
| 56 und 57 | 4,0 | ||
| 55 | 4,1 | ||
| 53 und 54 | 4,2 | ||
| 51 und 52 | 4,3 | ||
| 50 | 4,4 | ||
| 48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
| 46 und 47 | 4,6 | ||
| 44 und 45 | 4,7 | ||
| 42 und 43 | 4,8 | ||
| 40 und 41 | 4,9 | ||
| 38 und 39 | 5,0 | ||
| 36 und 37 | 5,1 | ||
| 34 und 35 | 5,2 | ||
| 32 und 33 | 5,3 | ||
| 30 und 31 | 5,4 | ||
| 25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
| 20 bis 24 | 5,6 | ||
| 15 bis 19 | 5,7 | ||
| 10 bis 14 | 5,8 | ||
| 5 bis 9 | 5,9 | ||
| 0 bis 4 | 6,0 |
Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2164)
- 1.
- Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
- 2.
- Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
- 3.
- Datum des Bestehens der Prüfung,
- 4.
- Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
- 5.
- Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
- 6.
- Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
- 1.
- Benennung, die jeweilige Bewertung und die Note der schriftlichen Situationsaufgabe und des situationsbezogenen Fachgesprächs,
- 2.
- die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
- 3.
- die Gesamtnote als Dezimalzahl,
- 4.
- die Gesamtnote in Worten,
- 5.
- Befreiungen nach § 5.